ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN

CCEI AGB - Neufassung DE

ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN

1. ALLGEMEINES

1.1 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen („AGB“) gelten zwischen der Firma CCEI und dem Kunden („Kunde“). 

1.2 Mit Aufgabe der Bestellung erklärt der Kunde seine vorbehaltlose Zustimmung zu diesen AGB in der zum Zeitpunkt der Bestellung gültigen Fassung. Alle sonstigen von CCEI erstellten Unterlagen sind unverbindlich, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet werden.

1.3 Individuelle Verträge zwischen CCEI und dem Kunden gehen diesen AGB vor. 

1.4 Die AGB von CCEI gelten ausschließlich. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden gelten nicht, es sei denn, CCEI stimmt ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zu. Dies gilt auch dann, wenn CCEI in Kenntnis entgegenstehender oder abweichender Bedingungen des Kunden die Lieferung vorbehaltlos ausführt.

1.5 Diese AGB gelten für alle von CCEI zum Verkauf angebotenen Produkte, Dienstleistungen und Ausrüstungen. 

1.6 Diese AGB gelten für die Vertragsbeziehungen zwischen CCEI und gewerblichen Händlern und finden keine Anwendung auf Verbraucher im Sinne von § 13 BGB.

 

2. VERTRAGSINHALT

2.1 CCEI kann ihre Produkte und Ausrüstungen ohne vorherige Ankündigung ändern oder verbessern, soweit dadurch die vertraglich geschuldete Beschaffenheit der Produkte nicht beeinträchtigt wird.

2.2 Angebote von CCEI sind freibleibend und unverbindlich. Die bei CCEI eingehenden Bestellungen gelten erst nach ihrer Bestätigung durch CCEI als rechtsverbindlich. CCEI verfügt über einen Zeitraum von drei Werktagen, um dem Kunden eine Bestätigung seiner Bestellung zu übersenden. Nach Ablauf dieser Frist ohne Bestätigung gilt die Bestellung als abgelehnt.

2.3 Unabhängig von den Lieferfristen ist CCEI berechtigt, unverzüglich nach der Bestellung mit der Ausführung des Auftrags zu beginnen. 

2.4 Im Fall der Stornierung einer Bestellung aufgrund von Umständen, die auf den Kunden zurückzuführen sind, behält sich CCEI das Recht vor, bis zu 30 % des Betrags zzgl. MwSt. der bestätigten Bestellung geltend zu machen, es sei denn, der Kunde weist nach, dass ein geringerer oder kein Schaden entstanden ist. Diese Pauschale ist auf einen darüberhinausgehenden Schadensersatz anzurechnen. Anstelle der Pauschale ist CCEI berechtigt, von dem Kunden die Erstattung der durch die Stornierung tatsächlich entstandenen Schäden und Aufwendungen, insbesondere für die Herstellung der Produkte eingekaufte Materialien und Verpackungsartikel, zu beanspruchen, soweit CCEI diese nachweisen kann.

2.5 Eine Standardbestellung liegt vor, wenn die Bestellung den Produktspezifikationen, dem Produktdatenblatt und der Preisliste entspricht und zur Lieferung innerhalb der üblichen Lieferfristen vorgesehen ist.

2.6 Eine besondere Bestellung liegt vor, wenn von Produktspezifikationen, Produktdatenblatt, Preis- oder Einkaufsbedingungen abgewichen wird oder insbesondere eine Änderung der Version von Artikeln, der Verpackung oder eine kürzere Lieferfrist als die Standardfrist verlangt wird. Im Fall einer besonderen Bestellung gilt diese erst als rechtsverbindlich, wenn CCEI die vom Kunden unterzeichnete Auftragsbestätigung zurückerhalten hat oder, falls dies nicht erfolgt, zehn Werktage nach Zugang der Auftragsbestätigung beim Kunden. Die Lieferfristen werden ab diesem Zeitpunkt berechnet.

 

3. VERZUG

3.1 Der Eintritt des Lieferverzugs bestimmt sich nach den gesetzlichen Vorschriften. In jedem Fall ist aber eine Mahnung durch den Kunde erforderlich. Sofern CCEI verbindliche Lieferfristen aus Gründen, die CEEI nicht zu vertreten hat, nicht einhalten kann, wird CCEI den Kunden hierüber unverzüglich informieren und gleichzeitig die voraussichtliche, neue Lieferfrist mitteilen. Ist die Leistung auch innerhalb der neuen Lieferfrist nicht verfügbar, ist CCEI berechtigt, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten; eine bereits erbrachte Gegenleistung des Kunden wird CCEI unverzüglich erstatten. Nichtverfügbarkeit der Leistung liegt beispielsweise vor bei nicht rechtzeitiger Selbstbelieferung durch unseren Zulieferer, wenn CCEI ein kongruentes Deckungsgeschäft abgeschlossen hat, bei sonstigen Störungen in der Lieferkette etwa aufgrund höherer Gewalt oder wenn CCEI im Einzelfall zur Beschaffung nicht verpflichtet ist.

3.2 Kommt der Kunde in Annahmeverzug, unterlässt er eine Mitwirkungshandlung oder verzögert sich die Lieferung von CCEI aus anderen, vom Kunde zu vertretenden Gründen, so ist CCEI berechtigt, Ersatz des hieraus entstehenden Schadens einschließlich Mehraufwendungen (z.B. Lagerkosten) zu verlangen. Hierfür berechnet CCEI eine pauschale Entschädigung i.H.v.150 EUR pro Kalendertag, beginnend mit der Lieferfrist bzw. – mangels einer Lieferfrist – mit der Mitteilung der Versandbereitschaft der Ware. Der Nachweis eines höheren Schadens und CCEIs gesetzliche Ansprüche (insbesondere Ersatz von Mehraufwendungen, angemessene Entschädigung, Kündigung) bleiben unberührt; die Pauschale ist aber auf weitergehende Geldansprüche anzurechnen. Dem Kunde bleibt der Nachweis gestattet, dass CCEI überhaupt kein oder nur ein wesentlich geringerer Schaden als vorstehende Pauschale entstanden ist.

 

4. HÖHERE GEWALT

4.1 Ereignisse, die außerhalb der zumutbaren Kontrolle von CCEI liegen und die Erfüllung des Vertrags wesentlich erschweren oder unmöglich machen, gelten als Fälle höherer Gewalt. Hierzu gehören insbesondere hoheitliche Maßnahmen, Brand, Überschwemmung, Krieg, Terrorakte, Streik, Aussperrung, Beschlagnahme, Maschinenbruch, staatliche Importbeschränkungen, Unfälle, Produktionsverzögerungen bei Lieferanten sowie Verzögerungen beim Warentransport.

4.2 In Fällen höherer Gewalt ruhen die vertraglichen Verpflichtungen von CCEI für die Dauer und im Umfang der Behinderung. Der Kunde kann hieraus keine Schadensersatzansprüche herleiten.

4.3 Nach Wegfall der Behinderung nimmt CCEI die Vertragserfüllung wieder auf. Die Vertragslaufzeit verlängert sich um den Zeitraum der Behinderung.

4.4 Dauert die Behinderung länger als einen angemessenen Zeitraum an, wovon i.d.R. nach drei Monaten auszugehen ist, und ist der Vertragszweck für eine Partei infolgedessen unzumutbar beeinträchtigt, ist jede Partei berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Bereits erbrachte Leistungen sind zurückzugewähren, weitergehende Ansprüche bestehen nicht.

 

5. PREISBEDINGUNGEN

5.1 Die Preisbedingungen gelten stets zzgl. Steuern (MwSt., Ökosteuer etc.) und ab Werk (ab Lager CCEI), wo nach Maßgabe der gesetzlichen Regelung (§ 269 BGB) der Erfüllungsort für die Lieferung und eine etwaige Nacherfüllung ist, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist.

5.2 Die Kosten für einen vom Kunde gewünschten Expressversand trägt der Kunde.

5.3 Standardmäßig erfolgt die Lieferung in nicht zum Schengenraum gehörende Länder ab Werk. Der Käufer trägt die Lieferkosten. Lieferungen in Schengenländer sind ab einem Netto-Einkaufswert von 5.000 € versandkostenfrei, es sei denn, es werden anderslautende Bedingungen schriftlich vereinbart.

5.4 Die für den Verkauf der Produkte geltenden Preise sind die Preise, die zum Zeitpunkt der Annahme der Bestellung durch CCEI gelten. CCEI ist bis zu diesem Zeitpunkt berechtigt, die Preise ohne Vorankündigung zu ändern.

 

6. ZAHLUNGSBEDINGUNGEN

6.1 Die Zahlungsbedingungen werden in der Rechnung angegeben. Abweichende Zahlungsvereinbarungen bedürfen der ausdrücklichen Vereinbarung zwischen den Parteien in Textform.

6.2 Für jede Erstbestellung wird Vorauskasse verlangt. Die Folgebestellungen sind binnen 30 Tagen ab Rechnungsstellung in Form einer Banküberweisung ohne Abzug zu begleichen.

6.3 Ein Zahlungsverzug zieht ab dem vereinbarten Fälligkeitstermin von Rechts wegen die Zahlung von Zinsen in Höhe von neun Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz (§ 288 Abs. 2 BGB), sowie eine Pauschale i.H.v. 40 € gemäß § 288 Abs. 5 BGB nach sich. CCEI ist berechtigt, einen weitergehenden Verzugsschaden geltend zu machen.

6.4 Zahlt der Kunde den Preis nicht zum Fälligkeitstermin, werden sämtliche offenen Forderungen von CCEI gegen den Kunden ohne weitere Mahnung sofort fällig.

6.5 Wird nach Abschluss des Vertrags erkennbar (z.B. durch Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens), dass unser Anspruch auf den Kaufpreis durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Kunden gefährdet wird, so ist CCEI nach den gesetzlichen Vorschriften zur Leistungsverweigerung und – gegebenenfalls nach Fristsetzung – zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt (§ 321 BGB). Bei Verträgen über die Herstellung unvertretbarer Sachen (Einzelanfertigungen) kann CCEI den Rücktritt sofort erklären; die gesetzlichen Regelungen über die Entbehrlichkeit der Fristsetzung bleiben unberührt.

 

7. BESTELLUNGEN, LIEFERUNGEN UND GEFAHRÜBERGANG

7.1 Die Lieferfristen von CCEI sind Richtwerte. Verbindliche Liefertermine bedürfen einer ausdrücklichen schriftlichen Bestätigung durch CCEI. Im Fall eines von CCEI zu vertretenden Lieferverzugs stehen dem Kunden die gesetzlichen Rechte zu; weitergehende Schadensersatzansprüche sind im Rahmen der Haftungsregelungen dieser AGB beschränkt.

7.2 Der Transport erfolgt grundsätzlich durch einen Spediteur unserer Wahl. Beim Versendungskauf geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware auf den Kunden über, sobald die Ware an den Spediteur, den Frachtführer oder die sonst zur Ausführung der Versendung bestimmte Person oder Anstalt übergeben worden ist (§ 447 BGB).

7.3 Am Bestimmungsort ist der Kunde verpflichtet, die Übereinstimmung der gelieferten Ware mit den Angaben auf dem Lieferschein, die Anzahl der Pakete sowie die Art und den äußeren Zustand der Ware zu prüfen.

7.4 Der Kunde hat offensichtliche Transportschäden und Fehlmengen unverzüglich, spätestens innerhalb von fünf Werktagen nach Ablieferung, dem Spediteur und CCEI in Textform anzuzeigen. Verdeckte Mängel sind unverzüglich nach ihrer Entdeckung in Textform zu rügen. Es gelten im Übrigen die gesetzlichen Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten nach §§ 377, 381 HGB.

7.5 Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Sache geht mit Übergabe am Erfüllungsort auf CCEI über. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, ist diese für den Gefahrübergang maßgebend. Auch im Übrigen gelten bei einer Abnahme die gesetzlichen Vorschriften des Werkvertragsrechts entsprechend. Der Übergabe bzw. Abnahme steht es gleich, wenn sich CCEI im Annahmeverzug befindet.

7.6 Für den Eintritt des Annahmeverzuges gelten die gesetzlichen Vorschriften. Der Kunde muss CCEI seine Leistung aber auch dann ausdrücklich anbieten, wenn für eine Handlung oder Mitwirkung von CCEI (z.B. Beistellung von Material) eine bestimmte oder bestimmbare Kalenderzeit vereinbart ist. Gerät CCEI in Annahmeverzug, so kann der Kunde nach den gesetzlichen Vorschriften Ersatz seiner Mehraufwendungen verlangen (§ 304 BGB). Betrifft der Vertrag eine vom Kunden herzustellende, unvertretbare Sache (Einzelanfertigung), so stehen dem Kunden weitergehende Rechte nur zu, wenn CCEI sich zur Mitwirkung verpflichtet und das Unterbleiben der Mitwirkung zu vertreten hat.

 

8. EINREDEN

8.1 Im Fall der Nichtzahlung der vom Käufer geschuldeten Beträge ist CCEI berechtigt, die Einrede des nichterfüllten Vertrags geltend zu machen und Lieferungen sowie weitere Leistungen bis zur vollständigen Begleichung aller fälligen Beträge auszusetzen.

8.2 Dem Kunde stehen Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrechte nur insoweit zu, als sein Anspruch rechtskräftig festgestellt oder unbestritten ist. Bei Mängeln der Lieferung bleiben die Gegenrechte des Kunden insbesondere gem. Punkt 9 unberührt.

 

9. MÄNGELHAFTUNG

9.1 Für die Rechte des Kunden bei Sach- und Rechtsmängeln (einschließlich Falsch- und Minderlieferung sowie unsachgemäßer Montage/Installation oder mangelhafter Anleitungen) gelten die gesetzlichen Vorschriften, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist. In allen Fällen unberührt bleiben die gesetzlichen Bestimmungen über den Verbrauchsgüterkauf (§§ 474ff. BGB) und die Rechte des Kunden aus gesondert abgegebenen Garantien insbesondere seitens des Herstellers. Grundlage der Mängelhaftung von CCEI ist vor allem die über die Beschaffenheit und die vorausgesetzte Verwendung der Ware (einschließlich Zubehör und Anleitungen) getroffene Vereinbarung. Als Beschaffenheitsvereinbarung in diesem Sinne gelten alle Produktbeschreibungen und Herstellerangaben, die Gegenstand des einzelnen Vertrages sind oder von CCEI (insbesondere in Katalogen oder auf unserer Internet-Homepage) zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses öffentlich bekannt gemacht waren. Soweit die Beschaffenheit nicht vereinbart wurde, ist nach der gesetzlichen Regelung zu beurteilen, ob ein Mangel vorliegt oder nicht (§ 434 Abs. 3 BGB). Öffentliche Äußerungen des Herstellers oder in seinem Auftrag insbes. in der Werbung oder auf dem Etikett der Ware gehen dabei Äußerungen sonstiger Dritter vor.

9.2 Bei Waren mit digitalen Elementen oder sonstigen digitalen Inhalten schuldet CCEI eine Bereitstellung und ggf. eine Aktualisierung der digitalen Inhalte nur, soweit sich dies ausdrücklich aus einer Beschaffenheitsvereinbarung gem. Abs. 2 ergibt. Für öffentliche Äußerungen des Herstellers und sonstiger Dritter übernimmt CCEI insoweit keine Haftung.

9.3 Ist die gelieferte Sache mangelhaft, kann CCEI zunächst wählen, ob sie Nacherfüllung durch Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder durch Lieferung einer mangelfreien Sache (Ersatzlieferung) leistet. Ist die von CCEI gewählte Art der Nacherfüllung im Einzelfall für den Kunde unzumutbar, kann er sie ablehnen. Das Recht von CCEI, die Nacherfüllung unter den gesetzlichen Voraussetzungen zu verweigern, bleibt unberührt.

9.4 CCEI ist berechtigt, die geschuldete Nacherfüllung davon abhängig zu machen, dass der Kunde den fälligen Kaufpreis bezahlt. Der Kunde ist jedoch berechtigt, einen im Verhältnis zum Mangel angemessenen Teil des Kaufpreises zurückzubehalten

9.5 Im Streitfall betreffend die Übereinstimmung oder Nichtübereinstimmung der Produkte können die Parteien einen unabhängigen, öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen hinzuziehen, der einvernehmlich ausgewählt wird. Kommt eine Einigung über die Person des Sachverständigen nicht zustande, kann jede Partei eine Bestellung durch die zuständige Industrie- und Handelskammer (IHK) beantragen. Die Kosten des Sachverständigen trägt die Partei, zu deren Lasten der Mangel festgestellt wird. Im Übrigen entscheidet die IHK bzw. das zuständige Gericht über die Kostenverteilung.

9.6 Ansprüche des Kunden auf Aufwendungsersatz gem. § 445a Abs. 1 BGB sind ausgeschlossen, es sei denn, der letzte Vertrag in der Lieferkette ist ein Verbrauchsgüterkauf (§§ 478, 474 BGB) oder ein Verbrauchervertrag über die Bereitstellung digitaler Produkte (§§ 445c S. 2, 327 Abs. 5, 327u BGB). Ansprüche des Kunden auf Schadensersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen (§ 284 BGB) bestehen auch bei Mängeln der Ware nur nach Maßgabe nachfolgender Bestimmungen in Punkt 10.

 

10. SONSTIGE HAFTUNG

10. 1 Soweit sich aus diesen AGB einschließlich der nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes ergibt, haftet CCEI bei einer Verletzung von vertraglichen und außervertraglichen Pflichten nach den gesetzlichen Vorschriften.

10.2 Auf Schadensersatz haftet CCEI – gleich aus welchem Rechtsgrund – im Rahmen der Verschuldenshaftung bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet CCEI, vorbehaltlich gesetzlicher Haftungsbeschränkungen (z.B. Sorgfalt in eigenen Angelegenheiten, unerhebliche Pflichtverletzung), nur

  1. für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit,

  2. für Schäden aus der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Verpflichtung, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf). In diesem Fall ist die Haftung von CCEI jedoch auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt.

10.3 Die sich aus Abs. 10.2 ergebenden Haftungsbeschränkungen gelten auch gegenüber Dritten sowie bei Pflichtverletzungen durch Personen (auch zu ihren Gunsten) deren Verschulden CCEI nach gesetzlichen Vorschriften zu vertreten hat. Sie gelten nicht, soweit ein Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Ware übernommen wurde und für Ansprüche des Kunden nach dem Produkthaftungsgesetz.

10.4 Wegen einer Pflichtverletzung, die nicht in einem Mangel besteht, kann der Kunde nur zurücktreten oder kündigen, wenn CCEI die Pflichtverletzung zu vertreten hat. Ein freies Kündigungsrecht des Kunden gem. §§ 650, 648 BGB besteht nur bei Einzelanfertigungen. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Voraussetzungen und Rechtsfolgen.

 

11. VERZUGSSTRAFEN / VERTRAGSSTRAFEN WEGEN NICHTÜBEREINSTIMMUNG

Im Fall des Ausfalls des Herstellers, der zu einer Änderung des Datums für den Beginn der Herstellung oder Verpackung oder zur Nichtübereinstimmung eines Produkts oder einer Ausrüstung führt, informiert CCEI den Kunden unverzüglich. Vertragsstrafen, die der Kunde gegenüber eigenen Kunden übernommen hat, können nur dann an CCEI weitergegeben werden, wenn dies zuvor ausdrücklich schriftlich vereinbart wurde.

 

12. EIGENTUMSVORBEHALT

12.1 CCEI behält sich das Eigentum an den gelieferten Waren bis zur vollständigen Bezahlung aller gegenwärtigen und künftigen Forderungen aus der Geschäftsbeziehung mit dem Kunden vor (gesicherte Forderungen).

12.2 Der Kunde ist verpflichtet, die Vorbehaltsware pfleglich zu behandeln und CCEI unverzüglich schriftlich über Pfändungen oder sonstige Eingriffe Dritter zu informieren.

12.3 Der Kunde ist bis zum Widerruf berechtigt, die Vorbehaltsware im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu veräußern. Er tritt CCEI bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Rechnungsbetrags ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen. CCEI nimmt diese Abtretung an. Der Kunde bleibt zum Einzug der Forderung ermächtigt, solange er seinen Zahlungsverpflichtungen gegenüber CCEI nachkommt und keine Zahlungseinstellung vorliegt.

12.4 Verarbeitet, verbindet oder vermischt der Kunde die Vorbehaltsware mit anderen Waren, so erwirbt CCEI Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Rechnungswerts der Vorbehaltsware zum Zeitpunkt der Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung zu den übrigen verarbeiteten Waren. Im Übrigen gilt für die neue Sache das Gleiche wie für die Vorbehaltsware.

12.5 Übersteigt der realisierbare Wert der Sicherheiten der Forderungen von CCEI um mehr als 10%, wird CCEI auf Verlangen des Kunden Sicherheiten nach unserer Wahl freigeben

12.6 In Ermangelung der Zahlung des Kaufpreises zum Fälligkeitstermin ist CCEI nach erfolgloser Fristsetzung von acht Kalendertagen berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und die Herausgabe der gelieferten Ware zu verlangen, ganz gleich, an welchem Ort sie sich befindet. Die Rücknahme der Ware stellt nur dann einen Rücktritt vom Vertrag dar, wenn CCEI dies ausdrücklich erklärt.

 

13. UNVORHERSEHBARKEIT / VERTRAGSANPASSUNG

Im Fall einer nach Vertragsschluss eintretenden, schwerwiegenden Änderung der Umstände, die die Geschäftsgrundlage des Vertrags betreffen und von keiner Partei vorhersehbar waren, können die Parteien Verhandlungen über eine Anpassung des Vertrags verlangen, soweit einem Teil das Festhalten am unveränderten Vertrag nicht zugemutet werden kann (§ 313 BGB).

 

14. VORVERTRAGLICHE INFORMATIONEN / COMPLIANCE

Der Käufer bestätigt, dass er sich im Rahmen der Vertragsbeziehungen mit seinen Privatkunden verpflichtet, alle nach dem jeweils anwendbaren Verbraucherrecht erforderlichen vorvertraglichen Informationen rechtzeitig, klar und verständlich zu erteilen und die dort vorgesehenen Informations- und Widerrufsrechte zu beachten, insbesondere bei Verträgen mit Verbrauchern im Fernabsatz oder außerhalb von Geschäftsräumen.

 

15. VERPFLICHTUNGEN UND HAFTUNG DES KUNDEN FÜR PRODUKTE VERPFLICHTUNGEN UND HAFTUNG DES KUNDEN FÜR PRODUKTEVERPFLICHTUNGEN UND HAFTUNG DES KUNDEN FÜR PRODUKTE

15. 1 Der Kunde verpflichtet sich, die vom Hersteller übermittelten Informationen, die auf Ebene des Etiketts, der Gebrauchsanweisung und der Verpackung des Produkts übernommen werden sollen, nur nach vorheriger Zustimmung des Herstellers zu ändern. Auch eine Übersetzung gilt als Änderung.

15.2 Der Kunde verpflichtet sich, dem Hersteller sämtliche Werbematerialien vor der Verbreitung zur Freigabe vorzulegen und bei Werbung für die Produkte die gesetzlichen und behördlichen Vorschriften seines Vertriebsgebiets strikt einzuhalten. Die Investitionen für produktspezifische Verkaufsförderungs- und Werbemaßnahmen werden vom Kunden übernommen.

15.3 Die Einrichtung einer Website oder einer Webseite im Internet unter Verwendung von Markennamen, Patentnamen oder anderen Kommunikationsmedien, die mit den Waren und dem Eigentum von CCEI in Verbindung stehen, ist ohne Genehmigung von CCEI und ohne die vorbehaltlose Einhaltung der grafischen Richtlinien von CCEI untersagt.

15.4 Der Kunde zeichnet für die Erfüllung aller für den Verkauf der Produkte erforderlichen behördlichen Schritte verantwortlich, zu denen auch Mitteilungen an Behörden gehören, und informiert CCEI über entsprechende Maßnahmen, soweit dies zur Sicherstellung der Produktkonformität erforderlich ist.

15.5 Der Kunde verpflichtet sich, CCEI über etwaige Beschwerden seiner Kunden sowie über vermutete Produktmängel unverzüglich zu informieren und CCEI sämtliche zur Prüfung erforderlichen Informationen (Kontaktdaten des Endkunden, betroffenes Produkt, Chargennummer, Stückzahl, Beschreibung des Problems, Nachweis des Mangels) zu übermitteln.

15.6 Der Kunde verpflichtet sich zur Gewährleistung der Rückverfolgbarkeit der Produkte und zur Aufbewahrung sämtlicher Aufzeichnungen und Dokumentationen bezüglich der Produkte während ihrer Lebensdauer und/oder der Laufzeit dieses Vertrags.

15.7 Sehen sich CCEI oder der Kunde gezwungen, eine Charge auf dem Vertriebsgebiet des Kunden zurückzurufen, sind beide Parteien verpflichtet, sich unverzüglich gegenseitig darüber zu informieren und bei der Durchführung der Rückrufmaßnahmen nach Treu und Glauben zusammenzuarbeiten.

15.8 Der Kunde verpflichtet sich, sein Personal im Bedarfsfall zu schulen, um den Erwartungen seiner Kunden und der Endbenutzer der Produkte gerecht zu werden. Verkauft der Kunde die Produkte nicht direkt an seine Käufer, stellt er sicher, dass seine Vertreter ausreichend geschult wurden.

 

16. DREIECKSGESCHÄFTE

16.1 Soweit der Kunde die von CCEI gelieferten Produkte an einen Dritten weiterveräußert, bleibt er gegenüber CCEI alleiniger Vertragspartner. Der Kunde verpflichtet sich, in seinen Verträgen mit diesen Dritten sicherzustellen, dass

  1. der Dritte zur unverzüglichen Untersuchung der Ware nach Ablieferung und zur unverzüglichen – spätestens jedoch innerhalb von 5 Werktagen erfolgenden - Anzeige von Mängeln verpflichtet ist, und

  2. der Dritte seine Mängelanzeigen an den Kunden in Textform weiterleitet.

16.2 Mängelanzeigen des Dritten gelten als rechtzeitig im Verhältnis zu CCEI, wenn sie dem Kunden innerhalb der für den Dritten geltenden Frist zugehen und der Kunde diese Mängelanzeigen unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von fünf Werktagen nach Eingang, in Textform an CCEI weiterleitet.

 

17. KUNDENDIENST / VERSICHERUNGEN

17.1 Der Kunde verpflichtet sich zur Gewährleistung eines qualitätsvollen Kundendienstes und eines ausreichenden Komponentenbestands, um seinen Verpflichtungen gegenüber seinen Kunden nachkommen zu können.

17.2  Der Kunde verpflichtet sich zum Abschluss einer Versicherung, die seine Haftpflicht- und Berufshaftpflicht im Rahmen sämtlicher Geschäfte und Verpflichtungen deckt, die sich aus diesem Vertrag ergeben, und CCEI den Abschluss dieser Versicherung auf Anfrage nachzuweisen.

 

18. VERJÄHRUNG

18.1 Abweichend von § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB beträgt die allgemeine Verjährungsfrist für Ansprüche aus Sach- und Rechtsmängeln ein Jahr ab Ablieferung. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, beginnt die Verjährung mit der Abnahme.

18.2 Handelt es sich bei der Ware um ein Bauwerk oder eine Sache, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden ist und dessen Mangelhaftigkeit verursacht hat (Baustoff), beträgt die Verjährungsfrist gem. der gesetzlichen Regelung 5 Jahre ab Ablieferung (§ 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB). Unberührt bleiben auch weitere gesetzliche Sonderregelungen zur Verjährung (insbes. § 438 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3, §§ 444, 445b BGB).

18.3 Die vorstehenden Verjährungsfristen des Kaufrechts gelten auch für vertragliche und außervertragliche Schadensersatzansprüche des Kunden, die auf einem Mangel der Ware beruhen, es sei denn die Anwendung der regelmäßigen gesetzlichen Verjährung (§§ 195, 199 BGB) würde im Einzelfall zu einer kürzeren Verjährung führen. Schadensersatzansprüche des Kunden gem. § 8 Abs. 2 S. 1 und S. 2(a) sowie nach dem Produkthaftungsgesetz verjähren ausschließlich nach den gesetzlichen Verjährungsfristen. 

 

19 GEISTIGES EIGENTUM

19.1 Sämtliche Texte, Bilder, Zeichnungen, Muster, Kataloge, Datenblätter und sonstige Unterlagen, die in den Geschäftsunterlagen von CCEI reproduziert oder dem Kunden überlassen werden, sind urheberrechtlich geschützt und/oder unterliegen sonstigen Schutzrechten (z.B. Markenrechte). Sie dürfen ohne vorherige Genehmigung von CCEI nur zur Vertragsdurchführung verwendet und nicht für andere Zwecke vervielfältigt, veröffentlicht oder an Dritte weitergegeben werden.

19.2 Die nicht autorisierte Nutzung dieser Unterlagen oder von Marken und Kennzeichen von CCEI für andere Zwecke als den Vertrieb der Produkte von CCEI stellt eine Verletzung von Schutzrechten (insbesondere nach dem deutschen Urheberrechtsgesetz und dem Markengesetz) dar und kann zivil- und strafrechtlich verfolgt werden. Die Verwendung von Bildern zur Darstellung von CCEI-Produkten für geschäftliche Zwecke bedarf einer vorherigen Genehmigung von CCEI.

 

20. SONSTIGES

20.1 Für diese AGB und alle Rechtsbeziehungen zwischen CCEI und dem Kunden gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss internationalen Einheitsrechts, insbesondere des UN-Kaufrechts (CISG).

20.2 Bei Streitigkeiten oder Beanstandungen zwischen CCEI und dem Kunden ist, soweit gesetzlich zulässig, ausschließlich das für den Sitz von CCEI zuständige Gericht zuständig. CCEI ist jedoch berechtigt, den Kunden auch an dessen allgemeinen Gerichtsstand in Anspruch zu nehmen.

20.3 Abweichende Vereinbarungen bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für die Änderung dieser Schriftformklausel.

20.4 Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. An die Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung tritt diejenige gesetzliche Regelung, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung am nächsten kommt. Entsprechendes gilt für etwaige Regelungslücken.